Geld & Pflegeleistungen
Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
Pflegedienst und private Pflege verbinden und nachvollziehen, wie sich verbrauchte Sachleistung auf das Pflegegeld auswirkt.

Kurzantwort
Das Wichtigste in Kürze
Bei der Kombinationsleistung wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, zu dem das Pflegesachleistungsbudget genutzt wurde. Werden beispielsweise 40 Prozent der Sachleistung verbraucht, bleiben grundsätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes.
Einordnung
Wann ist dieses Thema relevant?
- Angehörige übernehmen einen Teil der Pflege.
- Ein ambulanter Dienst ergänzt die Versorgung.
- Das Sachleistungsbudget wird voraussichtlich nicht vollständig ausgeschöpft.
Konkreter Ablauf
So gehen Sie Schritt für Schritt vor
- 01
Monatliches Sachleistungsbudget des Pflegegrads feststellen.
- 02
Geplante Dienstkosten als Anteil dieses Budgets berechnen.
- 03
Verbleibenden Pflegegeldanteil als Orientierung ermitteln.
- 04
Kombinationsleistung gegenüber der Pflegekasse wählen.
- 05
Abrechnung nach dem ersten vollständigen Monat kontrollieren.
Vorbereiten
Diese Unterlagen helfen
- Pflegegrad-Bescheid
- Kostenvoranschlag des Pflegedienstes
- Monatliche Leistungsnachweise
- Mitteilung der Pflegekasse zur gewählten Leistungsart
Genau hinsehen
Worauf Sie besonders achten sollten
Die endgültige Berechnung erfolgt anhand der tatsächlich abgerechneten Sachleistungen. Schwankende Einsätze können deshalb zu wechselndem Pflegegeld führen.
Der lokale Rechner auf der Pflegeleistungsseite bietet eine unverbindliche Orientierung und überträgt keine Pflegedaten.
Häufig gefragt
Fragen und kurze Antworten
Kann ich die Aufteilung später ändern?
Ja. Stimmen Sie Änderungen mit Pflegekasse und Pflegedienst ab, damit Abrechnung und Pflegegeld korrekt angepasst werden.
Was passiert bei voller Sachleistungsnutzung?
Wird das Sachleistungsbudget vollständig ausgeschöpft, verbleibt für diesen Zeitraum grundsätzlich kein Pflegegeld.
Welche offiziellen Quellen helfen bei Kombinationsleistung Pflege?
Im Quellenabschnitt sind BMG: Häusliche Pflege und BMG: Ambulante Pflegesachleistungen direkt verlinkt. Für den Einzelfall bleiben der aktuelle Bescheid und die Auskunft der zuständigen Stelle maßgeblich.
Offizielle Quellen und fachlicher Stand
Inhaltlich geprüft am 10.07.2026. Für eine verbindliche Entscheidung sind die Originalquelle und der konkrete Bescheid maßgeblich. So prüft und aktualisiert die Redaktion ihre Inhalte.


